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BIN ICH SOZIAL ABGESICHERT?

Viele Menschen mit einer HIV-Infektion oder Aids haben die Sorge, gegen mögliche Folgen wie Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung nicht ausreichend abgesichert zu sein. Bei den Sozialversicherungen können unterschiedliche – nicht nur finanzielle – Leistungen beantragt werden.

ARBEITSLOSENGELD I
Arbeitslose ohne Kinder erhalten 60% des pauschalierten Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass sie innerhalb von zwei Jahren zwölf Monate beschäftigt waren. Arbeitslosengeld I wird altersabhängig höchstens 24 Monate gezahlt.
GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE (auch Arbeitslosengeld II oder Hartz IV genannt)
Damit wird bei Arbeitslosigkeit, falls kein anderes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, der Lebensunterhalt gesichert. Wenn du ein Einkommen hast, das zu gering ist, kann die Grundsicherung auch ergänzend gewährt werden. Wenn du Grundsicherung beziehst, bist du eigenständig kranken-, renten- und pflegeversichert. du bist verpflichtet, dich weiterhin um Arbeit zu bemühen. Solltest du deine Pflichten verletzen, können Leistungen gekürzt oder gestrichen werden.

ERWERBSMINDERUNGSRENTE
Wenn du aus Krankheitsgründen oder wegen einer Behinderung auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage bist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, kann dir eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt werden. Kannst du nur zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Das gilt auch für selbstständig Tätige.

GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND BEI ERWERBSMINDERUNG
Wenn du dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden bist und deinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kannst, erhältst du Leistungen nach der Grundsicherung (siehe oben).

KRANKENVERSICHERUNG
Seit der letzten Gesundheitsreform ist jeder verpflichtet, eine Krankenversicherung  abzuschließen. Wer dies versäumt hat, muss die Beiträge ab 2007 rückwirkend nachbezahlen. Die privaten Krankenversicherungen bieten nun einen Standard- /Basistarif an, der ehemals privat Versicherten ermöglicht, ohne Risikozuschläge bzw.  Risikoausschlüsse zu ihnen zurückzukehren.

ZUSCHLÄGE UND REZEPTGEBÜHR
Chronisch Kranke müssen nur 1% ihres Bruttojahreseinkommens für die Zuzahlung zu Medikamenten und medizinischen Anwendungen beitragen. Liegen diese Beträge höher als 1% des Einkommens, kannst du bei der Krankenkasse einen Antrag stellen, um von der Zuzahlung befreit zu werden.

ANERKENNUNG ALS SCHWERBEHINDERTER
Als schwerbehindert giltst du, wenn dein Grad der Behinderung (GdB) bei mindestens 50% liegt und du deinen Wohnsitz, deinen gewöhnlichen Aufenthalt oder deinen Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland hast. Eine HIV-Infektion allein reicht nicht aus, um als schwerbehindert anerkannt zu werden. Es müssen weitere dauerhafte Einschränkungen (z. B. eine Gehbehinderung, Depressionen oder Schmerzen) vorliegen. Der Status „schwerbehindert“ soll dich vor Kündigung schützen und Nachteile ausgleichen, die durch die Schwerbehinderung entstehen. Mit dem Schwerbehindertenausweis kannst Du bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:

  • besondere Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
  • einen besonderen Kündigungsschutz
  • Zusatzurlaub
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • begleitende Hilfe im Arbeitsleben
  • finanzielle Vergünstigungen, z. B. Freifahrtberechtigungen, Steuervergünstigungen, ermäßigte Eintritte

Im Schwerbehindertenausweis können so genannte Merkzeichen eingetragen werden:

  • B: ständige Begleitung
  • H: hilflos
  • G: erheblich gehbehindert
  • aG: außergewöhnlich gehbehindert
  • RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und Nachteilsausgleich bei Telefongebühren
  • GL: gehörlos

REHABILITATION UND KUR
Wenn du berufstätig und aufgrund deiner HIV-Infektion oder anderer gesundheitlicher Probleme nicht mehr voll leistungsfähig bist, kannst du beim Rentenversicherungsträger eine Kur beantragen. Sie soll dazu dienen, deine Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Dein Arzt/deine Ärztin, aber auch die Berater von Katte e.V. und der Aidshilfe Potsdam unterstützen dich bei der Antragstellung. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation können im Allgemeinen alle 4 Jahre beantragt werden. Bei medizinischer Notwendigkeit auch schon früher.